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Viele Webhoster müssen keine Vorratsdaten speichern

Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung noch aussteht, können viele Webhoster schon jetzt aufatmen. Anders als sich aus den öffentlich einsehbaren Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung schließen ließe, sind viele Webhoster nach der jüngsten Auslegung der Bundesnetzagentur des §113a TKG überhaupt nicht von den Speicherpflichten betroffen. Meine Anwältin schreibt hierzu:

Neuerdings fallen nicht alle Unternehmen unter die Regelungen des § 113 a TKG, wie bisher von der Bundesnetzagentur (vgl. auch deren eigene Angaben auf www.bundesnetzagentur.de) angenommen. Bestimmte webhosting-Unternehmen sind nach dem neusten Vortrag, den die Bundesnetzagentur im laufenden Verfahren der RAin Dworschak von Dr. Fuchs, Schönigt + Partner vorlegte, von der Pflicht befreit. Vgl. auszugsweisen Vortrag der BNA aus dem Schriftsatz vom 24.08.09 (pdf) an das Gericht.
Dabei werden jedoch gleiche Unternehmen verschieden behandelt.

In einem Verfahren der RAin Dworschak für den Webhoster estugo.NET vor dem Verwaltungsgericht hat dieser Webhoster eine Befreiung von der Vorratsdatenspeicherungspflicht erlangen wollen, bis das BVerfG abschließend über die Frage der Speicherungspflicht entschieden hat. Dass das BVerfG dabei in einem anderen Eilverfahren die vorläufige Aussetzung des Vollzuges des § 113 a TKG (Speicherungspflicht) nicht ausgesetzt hat, konnte hier jedoch außer Acht gelassen und auf die Ausnahme verwiesen werden, dass ausnahmsweise von der Pflicht befreit werden kann, da die endgültige Entscheidung des BVerfG bereits dieses Jahr erwartet wird und daher das öffentliche Interesse gegenüber dem entstehenden wesentlichen Nachteil unseres Mandanten nicht überwiegt. Daher wäre eine kurzfristige Aussetzung oder zumindest die Freihaltung von Bußgeldern bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglich gewesen.

Nun aber kam es zu einer völligen Kehrtwende, die auch andere Hoster und Kleinunternehmen interessieren könnte! Die Bundesnetzagentur legt plötzlich den unbestimmten Rechtsbegriff nach § 113a Abs. 3 TKG „Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail-Dienste)“, also den  „Betreiber eines E-Mail Dienstes“ und der „Internetzugangsdienstleistung“ völlig neu aus, so dass aus diesem Grund das hier klagende Unternehmen befreit ist. Nach dem neuesten Vortrag sind alle Unternehmen befreit, bei denen ein Kunde ein Email-Postfach erst konfigurieren muss.

Andere klagenden Unternehmen könnten sich nunmehr auf die Ungleichbehandlung berufen. Info RA Dworschak.

Nach dem vorliegenden Schriftstück (pdf) setzt eine Befreiung von den Speicherpflichten nach der Bundesnetzagentur voraus, dass „die Einrichtung des notwendigen Postfachs, der Kennung und die Aktivierung […] durch den Kunden“ erfolgt und die Dienstleistung des Webspace-Anbieters darin besteht, die Hardware bereit zu stellen zu und administrieren. Legt der Kunde für sich ein Postfach an, ist er „Betreiber des E-Mail-Dienstes im Sinne des §113a Abs.3 TKG“.

In der Praxis müssen für eine Befreiung der Speicherpflicht also folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Der Webspace-Anbieter stellt einen Email-Server mit z.b. Postfix bereit und administriert ihn.
  • Ein Postfach darf erst durch Kunden (also “selbstständig” von ihn) eingerichtet werden.

Alleine entscheidend für die Speicherpflicht ist also, wer die Einrichtung des Postfaches veranlasst und nicht wer den eigentlichen Mailserver administriert. Damit  ist pauschal so ziemlich jeder Webhoster von der Speicherpflicht befreit. Auch muss Google für seinen Maildienst keine Vorratsdaten speichern, sofern man sich sein Googlemail-Postfach über einen bestehendes Google-Konto anlegt. Lediglich Webmail-Provider wie z.b. GMX und web.de müssen speichern, weil diese bei der Registrierung automatisch ein Email-Konto anlegen.

Wenn der Kunde des Webhosters nun für einer dritte Person ein Postfach anlegt, wird “er selbst zum Telekommunikationsanbieter (nicht aber die Antragstellerin)” und müsste dann selbst speichern, sofern er den Dienst “öffentlich zugänglich” macht. Da der Kunde technisch nicht mehr die Möglichkeit hat zu speichern (denn nicht er, sondern der Webhoster administriert den Mailserver), kann er diese nicht umsetzen.

Tags: bundesnetzagentur, vorratsdatenspeicherung

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, September 30th, 2009 um 10:22 Uhr unter Uncategorized veröffentlicht; Sie können Kommentare zu diesem Eintrag über den RSS 2.0-Feed verfolgen. Sie können einen Kommentar hinterlassen oder einen Trackback von Ihrer Website hierher setzen.

2 Kommentare to “Viele Webhoster müssen keine Vorratsdaten speichern”

  1. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Keine Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste [ergänzt am 02.10.2009] sagt:
    02. 10. 2009 um 08:42

    [...] Laut Bundesnetzagentur sind all diejenigen Webhoster von der Vorratsdatenspeicherung befreit, bei denen ein Kunde ein Email-Postfach erst einrichten muss, bevor es zur Verfügung steht. Weiter lesen… [...]

  2. Kurz notiert: keine Vorratsdatenspeicherung » Vorratsdatenspeicherungspflicht, auch, ESTUGOnet, E-Mail, eines, Dienstes, völlig, Ready2Host, dass, Betreiber » ESTUGO sagt:
    16. 12. 2009 um 20:38

    [...] Weitere Informationen zu diesen Thema finden Sie auch bei RAin Dworschak von Dr. Fuchs, Schönigt + Partner, sowie im Blog von Ready2Host. [...]

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