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Ermittlungsverfahren eingestellt

Das Ermittlungsverfahren aufgrund der Selbstanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. II StPO inzwischen eingestellt. Dies bedeutet leider nicht, dass meine Unschuld festgestellt wurde, sondern lediglich dass der Staatsanwaltschaft die Beweise  zur einer Verurteilung wohl nicht ausreichen.

Tags: 202c, selbstanzeige

Dieser Beitrag wurde am Sonntag, Mai 31st, 2009 um 19:26 Uhr unter Uncategorized veröffentlicht; Sie können Kommentare zu diesem Eintrag über den RSS 2.0-Feed verfolgen. Sie können einen Kommentar hinterlassen oder einen Trackback von Ihrer Website hierher setzen.

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