Das Ermittlungsverfahren aufgrund der Selbstanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. II StPO inzwischen eingestellt. Dies bedeutet leider nicht, dass meine Unschuld festgestellt wurde, sondern lediglich dass der Staatsanwaltschaft die Beweise zur einer Verurteilung wohl nicht ausreichen.
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